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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines

Die nachstehend aufgeführten allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Vereinbarungen, Angebote sowie Abschlüsse über Lieferungen oder Leistungen – auch soweit sie zukünftig erbracht werden. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben. Abweichende Bedingungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt sind. Mündliche Bestellungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Lieferungen und Leistungen

Angebote über Lieferungen und Leistungen sind freibleibend. Für den Umfang von Lieferungen und Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Schutzvorrichtungen für Lieferungen und Leistungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und urheberrecht-lichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, sie dürfen Dritten nur nach unserer vorhe-rigen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Für erforderliche behördliche Geneh-migungen haftet ausschließlich der Besteller. Unsere Maß- und Gewichtsangaben sowie Ab-bildungen und Zeichnungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Ausführungsänderungen bleiben vorbehalten. Von der Einhaltung eingegangener Liefer-verpflichtungen entbinden uns: Ereignisse höherer Gewalt, z.B. Streik und Aussperrung bei uns oder unseren Zulieferern. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder verspäteter Lieferungen ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist aus anderen als den vorstehend angegebenen Gründen kann der Besteller, sofern er nachweist, dass ihm aus der Verspätung Schaden entstanden ist und uns ein Verschulden trifft, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 3 % des jeweiligen Wertes der Lieferung oder Leistung, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Wertes der jeweiligen Lieferung oder Leistung verlangen. Entschädigungsan-sprüche des Bestellers, die über die vorgenannte Grenze in Höhe von 15 % hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns gesetzten angemes-senen Nachfrist, ausgeschlossen. Die Angemessenheit der Nachfrist hat sich an der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist zu orientieren und beträgt in der Regel mindestens 50% der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist.

 

3. Preise

Angegebene Preise sind freibleibend. Unsere Preise verstehen sich „ab Werk" ausschliess-lich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer, die in gesetzlicher Höhe gesondert berechnet wird. Der Mindestbestellwert pro Auftrag beträgt EUR 300,00. Akzeptieren wir Aufträge unterhalb des Mindestbestellwertes, wird jeweils eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 50,00 fällig.

4. Verpackung und Versand

Die Verpackung der Ware erfolgt durch Karton oder PE-Schutzhülle, wenn nicht andere Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden. Die anfallenden Kosten werden nach Aufwand bzw. wie im Angebot fixiert berechnet. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk. Der Besteller darf die Annahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

5. Gefahrenübergang

Die Gefahr des zufälligen Überganges und der zufälligen Verschlechterung geht auch bei frachtfreier Lieferung mit der Übergabe, beim Versandverkauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst mit der Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.
Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist oder sich die Verladung und der Versand aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, verzögert. In diesem Fall geht die Gefahr zum Zeitpunkt der Verlade- und Versandbereitschaft auf den Käufer über.

6. Zahlungen

Sofern es sich aus unserer Auftragsbestätigung nicht anders ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 15 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zurück-behaltungsrechte kann der Besteller nur dann geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Teillieferungen können jeweils gesondert berechnet werden. Diese sind ebenfalls nach den vorstehenden Bedingungen zu bezahlen.

7.Vertragsanpassung, Rücktritt

Nicht voraussehbare wesentliche Änderungen in den Verhältnissen des Bestellers oder die Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen durch den Besteller berechtigen uns, die Vertragsbedingungen angemessen anzupassen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.

8. Schadenersatz bei Nichtabnahme

Bei nicht von uns zu vertretender Annullierung von Aufträgen oder Abrufen ist die bereits bei uns oder unseren Zulieferern fertig gestellte oder in Bearbeitung befindliche Ware zum Verkaufspreis zu übernehmen. Nicht anderweitig verwendbares Material wird dem Besteller zu Selbstkosten in Rechnung gestellt. Ein Recht auf Annullierung wird für den Besteller hierdurch nicht begründet.
Dem Käufer steht es frei, einen geringeren Schaden unsererseits darzulegen und unter Beweis zu stellen.

9. Gewährleistung, Haftung

Der Besteller hat gelieferte Ware/erbrachte Leistungen umgehend auf Mängel zu unter-suchen und uns erkennbare Mängel unverzüglich spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung/Erbringung der Leistung schriftlich anzuzeigen. Die Rücksendung von Ware erfordert unsere vorherige Zustimmung; die Rücksendung hat fracht- und spesenfrei für uns zu erfolgen.

Von uns gelieferte Ware oder erbrachte Leistungen, die innerhalb der Gewährleistungsfrist Sachmängel aufweisen, sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

Uns ist in jedem Fall zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwen-ungen, insbesondere Transport- , Wege- , Arbeits- und Materialkosten, sind ausgechlossen, soweit diese Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware oder die erbrachte Leistung nach-räglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist.

Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der verein-barten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse bestehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehen-den Folgen ebenfalls keine Gewährleistungsansprüche.

Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vor-sätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über die Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängel-ansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang der Rück-griffsansprüche des Bestellers gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

Weitergehende oder andere als vorstehend geregelte Ansprüche des Bestellers gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Für Schadensersatzansprüche gelten die nachstehenden Regelungen.

Bei Mängelrügen darf der Besteller Zahlungen nur in einem angemessenen Verhältnis zu vorhandenen Sachmängeln zurückhalten, ferner nur dann, wenn über die Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstehenden Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

Soweit wir anwendungstechnisch beraten, Auskünfte erteilen oder Empfehlungen geben usw. haften wir lediglich für grob fahrlässig oder vorsätzlich falsche Beratung.

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (nachfolgend einheitlich: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertrags-pflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht die vorgenannten Ausnahmen vorliegen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für die Sachmängel Ansprüche geltenden 12-Monatsfrist. Für Schadensersatzansprüche nach dem Produkt-haftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

 


10. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäfts-verbindung zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten und zu veräußern, unter Einhaltung nachfolgender Bestimmungen:

a) Die Befugnis des Bestellers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern, endet mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

b) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache; die Verarbeitung wird für uns vorgenommen, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Eigentumsvorbehaltsware zum Gegenstand.

c) Der Besteller tritt hiermit seine Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab und zwar anteilig und insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und wir hieran in Höhe ihres Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben. Im letzteren Fall steht uns an dieser Zession ein im Verhältnis zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der Besteller die Forderungen im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretenden Forderungen gegen den Factor an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

d) Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen unverzüglich Namen und Anschrift der Abnehmer sowie Höhe der einzelnen einzuziehenden Forderungen, Rechnungsdatum usw. bekannt zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung zu gestatten. Der Besteller ist berechtigt, die Forderung so lange selbst einzuziehen, bis wir ihm eine andere

Weisung erteilen.

e) Wir verpflichten uns, auf Wunsch des Bestellers, die uns zustehenden Sicherungsrechte insoweit freizugeben, als deren Wert die zu sichernde Forderung insgesamt um mehr als 20 % übersteigt.

 

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nicht Abweichendes ergibt, ist Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen Calau. Gerichtsstand ist Senftenberg, sofern der Besteller Kaufmann ist.

12. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

13. Datenspeicherung

Die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung des Vertrages stehenden personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (u.a. Art. 10 und 11 EG-Richtlinie 95/46/EG) bei uns verarbeitet.